4 sei jedoch denkbar, dass die Schutzreflexe von E.________ abgeschwächt gewesen sein könnten, stützt sich auf die Feststellungen im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 14. März 2016. Diese Ausführungen sind korrekt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Staatsanwaltschaft den Gesundheitszustand von E.________ im Herbst 2015 falsch erfasst haben sollte. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, erweisen sich vielmehr die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend bzw. unhaltbar.