Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, wie es von der Beschwerdeführerin gerügt wird, ist nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine akute Verschlechterung der Schutzreflexe habe gemäss Obduktionsbericht nicht nachgewiesen werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies so auch in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde (vgl. S. 4 der Verfügung). Die weitere Ausführung der Staatsanwaltschaft, es