Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung seien nicht ersichtlich. 3.2 Der Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorliegenden Unterlagen – insbesondere die Gedächtnisprotokolle der behandelnden Ärzte und der Mitarbeiterinnen der Spitex, das rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall und das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten des IRM sowie die durchgeführten Einvernahmen – korrekt festgestellt. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, wie es von der Beschwerdeführerin gerügt wird, ist nicht erkennbar.