Dies lege nahe, dass es am Todestag zu einer Verlegung der Atemwege durch Nachgeben von Nahrung gekommen sei, ohne dass dabei von aussen wahrnehmbare Zeichen eines Verschluckens bzw. eines Schutzreflexes aufgetreten seien. Ein Unfallgeschehen sei gemäss rechtsmedizinischem Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) denkbar. Gemäss dem IRM hätten sowohl Dr. med. L.________ als auch Dr. med. K.________ nachvollziehbar gehandelt. Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung seien nicht ersichtlich.