Eine akute Verschlechterung der Schutzreflexe bei Verschlucken (wie Husten oder Ähnliches) habe nicht nachgewiesen werden könne. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei aus rechtsmedizinischer Sicher jedoch denkbar, dass durch die Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit möglicher Bewusstseinstrübung die Schutzreflexe der Verstorbenen abgeschwächt gewesen sein könnten. Dies lege nahe, dass es am Todestag zu einer Verlegung der Atemwege durch Nachgeben von Nahrung gekommen sei, ohne dass dabei von aussen wahrnehmbare Zeichen eines Verschluckens bzw. eines Schutzreflexes aufgetreten seien.