Dieser sei noch nicht im Besitz der Krankenakte gewesen und habe demzufolge über seine neue Patientin nicht umfassend Bescheid gewusst. Dr. med. K.________ sei am Morgen des 12. Oktober 2015 nicht abkömmlich gewesen, weshalb er einen Hausbesuch auf den Mittag bzw. Nachmittag angekündigt habe. N.________ habe bei E.________ wie üblich die Grundpflege durchgeführt und sie, wie vom Beschuldigten gewünscht, an den Frühstückstisch gebracht. Dort sei bereits das Frühstück, wie fast immer Birchermüsli und Kaffee, bereitgestanden.