_ unterstützt und dadurch entlastet worden. Die Pflege und insbesondere die «Fütterung» seiner Ehefrau habe grundsätzlich nur der Beschuldigte verrichtet. Die Privatkläger seien gemäss eigenen Angaben nur noch gelegentlich im Haus der Eltern gewesen und insbesondere in den letzten Monaten und Jahren vor dem Tod der Mutter nur noch selten zu Besuch gekommen. Gemäss Aktenlage sei E.________ vor ihrem Tod Patientin von Dr. med. J.________ gewesen, wobei ein Wechsel zu Dr. med. K.________ kurz bevorgestanden sei. Dr. med. J.________ habe am 5. Oktober 2015, als E.________ Fieber und starken Husten gehabt habe, Ferien gehabt.