3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft ging in der Einstellungsverfügung zusammengefasst von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: Vorab hielt die Staatsanwaltschaft zur Betreuungssituation fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich der anspruchsvollen Pflege seiner Ehefrau zumindest teilweise an seine Grenzen gestossen und dabei im Umgang mit der Verstorbenen manchmal ungeduldig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich gegenüber Ratschlägen von aussen gelegentlich wenig zugänglich gezeigt, weshalb die Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und der Spitex nicht immer einfach gewesen sei.