BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsvefügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten H.________ und I.________ wegen vorsätzlicher Tötung