Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 29. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 20. Dezember 2017 innert gewährter Fristerstreckung, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein.