Nach Durchführung der Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen der angezeigten Delikte, aber auch wegen fahrlässiger Tötung ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 Beschwerde. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung, begangen zum Nachteil von E.________, fortzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 29. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde.