Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 460 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 27. Oktober 2017 (EO 16 4506 etc.) Erwägungen: 1. Am 12. Oktober 2015 verstarb E.________. Sie litt seit 1994 an einer chronisch progredienten multiplen Sklerose und war seit Jahren von ihrem Ehemann A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), unterstützt durch die Spitex, zu Hause gepflegt worden. Da von einem aussergewöhnlichen Todesfall auszugehen war, eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 14. Oktober 2015 eine Strafuntersuchung, in deren Rah- men eine Obduktion durchgeführt wurde. Am 18. April 2016 reichten C.________ (Tochter der Verstorbenen und des Beschuldigten; nachfolgend: Beschwerdeführe- rin), deren Ehemann F.________ sowie G.________ (Sohn der Verstorbenen und des Beschuldigten) Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten, H.________ (Sohn des Beschuldigten und der Verstorbenen) sowie I.________ (Lebenspartnerin von H.________). In der Strafanzeige wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, seiner Ehefrau entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Spitex Brotschnitten samt Kruste verabreicht zu haben. Der Tatverdacht liege nahe, dass der Beschuldigte durch das Reichen von Brot den Tod seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt ha- be. Es werde angenommen, dass die beiden weiteren Beschuldigten an der vor- sätzlichen Tötung teilgenommen hätten oder Mittäter gewesen seien. Gegen H.________ wurde zudem Anzeige wegen Drohung sowie gegen I.________ An- zeige wegen Betrugs und Veruntreuung eingereicht. Nach Durchführung der Unter- suchung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen der angezeigten Delikte, aber auch wegen fahrlässiger Tötung ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 Beschwerde. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung, begangen zum Nachteil von E.________, fortzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 29. Novem- ber 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 20. De- zember 2017 innert gewährter Fristerstreckung, es sei die Beschwerde abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsvefügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten H.________ und I.________ wegen vorsätzlicher Tötung 2 sowie die weiteren gegen H.________ und I.________ erhobenen Vorwürfe sind nicht angefochten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft ging in der Einstellungsverfügung zusammengefasst von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: Vorab hielt die Staatsanwaltschaft zur Betreuungssituation fest, dass der Beschul- digte hinsichtlich der anspruchsvollen Pflege seiner Ehefrau zumindest teilweise an seine Grenzen gestossen und dabei im Umgang mit der Verstorbenen manchmal ungeduldig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich gegenüber Ratschlägen von aussen gelegentlich wenig zugänglich gezeigt, weshalb die Zusammenarbeit zwi- schen dem Beschuldigten und der Spitex nicht immer einfach gewesen sei. Gleich- zeitig sei aus den Akten aber auch ersichtlich, dass sich der Beschuldigte über zehn Jahre intensiv und fürsorglich um seine Ehefrau gekümmert und diese ge- pflegt habe. In den letzten Jahren vor dem Tod seiner Ehefrau sei der Beschuldigte nebst der Spitex insbesondere von seinem jüngsten Sohn H.________ und dessen Partnerin I.________ unterstützt und dadurch entlastet worden. Die Pflege und ins- besondere die «Fütterung» seiner Ehefrau habe grundsätzlich nur der Beschuldigte verrichtet. Die Privatkläger seien gemäss eigenen Angaben nur noch gelegentlich im Haus der Eltern gewesen und insbesondere in den letzten Monaten und Jahren vor dem Tod der Mutter nur noch selten zu Besuch gekommen. Gemäss Aktenlage sei E.________ vor ihrem Tod Patientin von Dr. med. J.________ gewesen, wobei ein Wechsel zu Dr. med. K.________ kurz bevorge- standen sei. Dr. med. J.________ habe am 5. Oktober 2015, als E.________ Fie- ber und starken Husten gehabt habe, Ferien gehabt. Deshalb habe Dr. med. L.________ anlässlich ihres Notfalldienstes bei E.________ einen Hausbesuch gemacht und ihr wegen einer vermuteten Lungenentzündung eine Antibiotikathera- pie verschrieben. Dr. med. L.________ habe den Beschuldigten angewiesen, sich bei nicht merklicher Verbesserung bzw. Verschlechterung erneut zu melden. Über die Entwicklung in den folgenden Tagen würden sich die Aussagen des Beschul- digten und der Mitarbeiterinnen der Spitex nicht decken. Der Beschuldigte habe angegeben, dass es seiner Ehefrau in den Tagen vor dem Tod nicht merklich schlechter gegangen sei. Sie habe Appetit gehabt und gegessen. Das Fieber sei am Morgen jeweils höher gewesen, im Verlauf des Tages aber stets zurückgegan- gen bzw. abgeklungen. Sie habe wohl weniger Spasmen gehabt, ansonsten sei aber nicht viel anders gewesen. Die Mitarbeiterinnen der Spitex hätten demge- genüber angegeben, dass sich der Zustand nach dem 5. Oktober 2015 verschlech- tert habe. E.________ sei kraftlos gewesen und habe nahezu keinen Muskeltonus gehabt, was atypisch gewesen sei. Gemäss M.________ sei es bei E.________ aufgrund ihrer Erkrankung immer auf und ab gegangen. Sie habe in den Tagen vor dem Tod dem Beschuldigten gesagt, dass es sein könne, dass seine Ehefrau die- ses Mal den Kampf verlieren werde. Der Beschuldigte habe sich für solche Gedan- ken wenig zugänglich gezeigt und stattdessen versucht, den Alltag aufrecht zu er- halten. 3 Am Morgen des 12. Oktober 2015 habe der Beschuldigte festgestellt, dass seine Ehefrau einen «komischen» Husten gehabt habe. Auch die anwesende Mitarbeite- rin der Spitex N.________ habe bemerkt, dass E.________ Fieber gehabt habe und weiter geschwächt gewesen sei. Der Beschuldigte habe deshalb um ca. 08.00 Uhr den neu vorgesehenen Hausarzt Dr. med. K.________ angerufen. Dieser sei noch nicht im Besitz der Krankenakte gewesen und habe demzufolge über seine neue Patientin nicht umfassend Bescheid gewusst. Dr. med. K.________ sei am Morgen des 12. Oktober 2015 nicht abkömmlich gewesen, weshalb er einen Haus- besuch auf den Mittag bzw. Nachmittag angekündigt habe. N.________ habe bei E.________ wie üblich die Grundpflege durchgeführt und sie, wie vom Beschuldig- ten gewünscht, an den Frühstückstisch gebracht. Dort sei bereits das Frühstück, wie fast immer Birchermüsli und Kaffee, bereitgestanden. N.________ habe, nach- dem sie gesehen habe, was der Beschuldigte seiner Ehefrau zu Frühstück gebe, um ca. 09.30 Uhr das Haus verlassen. Nur kurze Zeit später habe der Beschuldigte die Spitex angerufen, weil seine Ehefrau «komisch» atme. N.________ sei sogleich umgekehrt. Sie sei um ca. 10.00 Uhr eingetroffen, wobei der Beschuldigte ihr mit- geteilt habe, dass seine Ehefrau glaublich soeben verstorben sei. Der Beschuldigte habe erneut Dr. med. K.________ telefoniert. Dieser habe am Mittag den Tod bestätigt. Die Obduktion habe ergeben, dass nahrungsverdächtiges Fremdmaterial unver- daut in die Luftwege gelangt sei und dies zum Tod durch Ersticken geführt habe. Die Lunge der Verstorbenen sei zudem verdächtig auf eine Lungenentzündung gewesen, was im Rahmen von wiederholtem Verschlucken (Aspirationspneumonie) beobachtet werden könne. Eine akute Verschlechterung der Schutzreflexe bei Ver- schlucken (wie Husten oder Ähnliches) habe nicht nachgewiesen werden könne. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei aus rechtsmedizinischer Si- cher jedoch denkbar, dass durch die Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit möglicher Bewusstseinstrübung die Schutzreflexe der Verstorbenen abgeschwächt gewesen sein könnten. Dies lege nahe, dass es am Todestag zu einer Verlegung der Atemwege durch Nachgeben von Nahrung gekommen sei, ohne dass dabei von aussen wahrnehmbare Zeichen eines Verschluckens bzw. eines Schutzrefle- xes aufgetreten seien. Ein Unfallgeschehen sei gemäss rechtsmedizinischem Er- gänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) denkbar. Gemäss dem IRM hätten sowohl Dr. med. L.________ als auch Dr. med. K.________ nachvoll- ziehbar gehandelt. Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung seien nicht ersichtlich. 3.2 Der Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorliegenden Unterlagen – insbesondere die Gedächtnisprotokolle der behandelnden Ärzte und der Mitarbeiterinnen der Spitex, das rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall und das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten des IRM sowie die durchgeführ- ten Einvernahmen – korrekt festgestellt. Eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts, wie es von der Beschwerdeführerin gerügt wird, ist nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine akute Verschlechterung der Schutzre- flexe habe gemäss Obduktionsbericht nicht nachgewiesen werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies so auch in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde (vgl. S. 4 der Verfügung). Die weitere Ausführung der Staatsanwaltschaft, es 4 sei jedoch denkbar, dass die Schutzreflexe von E.________ abgeschwächt gewe- sen sein könnten, stützt sich auf die Feststellungen im rechtsmedizinischen Ergän- zungsgutachten vom 14. März 2016. Diese Ausführungen sind korrekt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Staatsanwaltschaft den Gesundheitszustand von E.________ im Herbst 2015 falsch erfasst haben sollte. Wie von der General- staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, erweisen sich vielmehr die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente in tatsächlicher Hinsicht als unzu- treffend bzw. unhaltbar. Die Beschwerdeführerin moniert, der Beschuldigte habe seine Ehefrau am 12. Oktober 2015 mit Birchermüsli «gefüttert», obwohl er ge- wusst habe, dass sie aufgrund ihrer fortgeschrittenen multiplen Sklerose nicht mehr habe schlucken können. Erstellt ist, dass E.________ aufgrund ihrer Krankheit Mühe beim Schlucken gehabt hat und bei der Nahrungsabgabe entsprechend Rücksicht genommen werden musste. Aus den Akten ergibt sich demgegenüber nicht, dass es E.________ gänzlich nicht mehr möglich gewesen wäre, zu schlu- cken. So gab denn auch die Mitarbeiterin der Spitex N.________ in ihrem Ge- dächtnisprotokoll vom 28. Dezember 2015 nicht an, dass es E.________ am 11. Oktober 2015 nicht mehr möglich gewesen war, zu schlucken, sondern sie führ- te aus, sie habe nicht «recht» schlucken können. Dass der Beschuldigte seiner Ehefrau verschiedentlich zum Frühstück nicht ausrei- chend püriertes Birchermüsli zugeführt und sie teilweise mit Brot samt Kruste «ge- füttert» haben soll, wird lediglich von der Beschwerdeführerin und G.________ gel- tend gemacht. Diese haben E.________ gemäss eigenen Angaben indes bereits Monate vor ihrem Ableben nicht resp. nur noch sehr selten gesehen. Demgegenü- ber wurde ein «Füttern» mit unzureichendem Essen von den Mitarbeiterinnen der Spitex nicht beobachtet. Diese haben E.________ bis zu ihrem Tod regelmässig gesehen, weshalb ihren Aussagen besonderes Gewicht zukommt. Gestützt auf das Gedächtnisprotokoll von N.________ vom 28. Dezember 2015 kann als erwiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte am Tag des Ablebens seiner Ehefrau nicht Brot samt Kruste, sondern Birchermüsli zugeführt hat. Es ist davon auszugehen, dass N.________ interveniert hätte, wenn sie festgestellt hätte, dass der Beschul- digte an diesem Tag unzureichend püriertes Birchermüsli gereicht hätte. Dies ist nicht erfolgt. Anderweitige Hinweise für die Abgabe von unzureichend püriertem Birchermüsli am 12. Oktober 2015 liegen nicht vor. Dies kann folglich nicht als er- stellt gelten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Spitex habe den Beschul- digten aufgrund zahlreicher Beobachtungen wiederholt auf die Lebensgefährdung von gewissen Nahrungsmitteln für Patienten mit multipler Sklerose hingewiesen, stellt ebenfalls eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerin dar. In den Berich- ten der Spitexmitarbeiterinnen finden sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, Dr. med. K.________ habe dem Beschul- digten am 12. Oktober 2015 empfohlen, umgehend einen Notarzt oder eine Ambu- lanz zu rufen, was dieser abgelehnt habe, muss ergänzt werden, dass Dr. med. K.________ im Gedächtnisprotokoll vom 27. Januar 2016 ausgeführt hat, er habe den Beschuldigten auf die «Möglichkeit» hingewiesen, bei Ferienabwesenheit des aktuell noch zuständigen Hausarztes die Ambulanz für eine Zuweisung ins Spital zu rufen. Diese Möglichkeit habe der Beschuldigte nicht annehmen wollen, da er 5 schlechte Erfahrung gemacht habe. Er habe dem Beschuldigten empfohlen, den Notarzt erneut anzurufen oder er habe ihm die Möglichkeit angeboten, dass er am Mittag einen Besuch abstatte. Mit dem Vorschlag, dass Dr. med. K.________ am Mittag vorbeikomme, sei der Beschuldigte einverstanden gewesen. Dr. med. K.________ hat folglich nebst der Einweisung ins Spital alternative Vorgehenswei- sen erörtert (vgl. dazu auch das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten vom 14. März 2016, wonach Dr. med. K.________ nachvollziehbar gehandelt habe und keine Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflicht vorlägen). Die tatsächlichen Einwände der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten nicht geeignet, Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft zu we- cken. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht vom Sachverhalt aus, wie er von der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft kommt in der Einstellungsverfügung zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass ein Verschlucken bei Nahrungsnachschub durch die möglicherweise bereits in den Tagen vor dem Tod bestehende Lungenentzündung sowie die krankheitsbedingt mögliche Reduktion der Schutzreflexe möglicherweise von aussen nicht wahrnehmbar gewesen sei. Dass der Beschuldigte diesen Um- stand und die damit zusammenhängende Todesfolge seiner Ehefrau als medizini- scher Laie hätte vorhersehen können bzw. müssen, könne nicht verlangt werden. Ein Übernahmeverschulden liege nicht vor. Ob E.________ am 12. Oktober 2015 nicht verstorben wäre, wenn sie zuvor in einem Pflegeheim untergebracht worden wäre, könne rückblickend nicht abschliessend beantwortet werden. Auch wenn der Beschuldigte an seine Grenzen gestossen sei, habe er seine Ehefrau von Beginn der Krankheit an selbst und fürsorglich betreut und dabei über all die Jahre vieles dazugelernt. Für ihn sei die Betreuung seiner Ehefrau auch in der letzten und in- tensiven Phase vor ihrem Tod selbstverständlich gewesen. Er sei der Ansicht ge- wesen, dass er nicht damit überfordert sei und habe sich die Pflege in Zusammen- arbeit mit der Spitex stets zugetraut. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung sei folglich nicht erfüllt. Für das Strafverfahren sei nicht unwesentlich, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst wegen der erbrechtlichen Streitigkeit habe rechtlich vertreten lassen und erst danach mit ihrem Ehemann und Bruder Strafanzeige we- gen vorsätzlicher Tötung eingereicht habe. Der Verdacht dränge sich auf, dass das Strafverfahren teilweise mit Blick auf die Erbschaft angestrengt worden sei. So ver- langten die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und Bruder, der Beschuldigte und H.________ seien gestützt auf die angebliche vorsätzliche Tötung erbunwürdig zu erklären, um sie enterben zu können. Angaben hinsichtlich der konkreten Tötungs- handlungen hätten sie keine zu machen vermocht. Sie hätten auch nicht plausibel erklären können, weshalb sie erst im April 2016, fast ein halbes Jahr nach dem Tod und erst nach Ausbruch der erbrechtlichen Streitigkeit, um Aufklärung der Todesur- sache bzw. der Todesumstände ersucht hätten. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe aufgrund seiner eigenen Kenntnisse im Zeitpunkt der Essenseingabe die fehlende Fähigkeit seiner Ehefrau, feste Nahrung zu sich zu nehmen, gekannt oder er hätte dies zumindest erkennen 6 können und müssen. Zudem sei es für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass die «Fütterung» mit nicht pürierter Nahrung (Birchermüsli) aufgrund der erhal- tenen Instruktion zum Ersticken und so zum Tod von E.________ habe führen können. Der Beschuldigte habe sich bewusst darüber hinweggesetzt, seiner Ehe- frau Nahrung zu verabreichen, die mit ihrer Erkrankung gut verträglich gewesen sei. Hätte er sich an die Nahrungsvorgaben gehalten, wäre E.________ am 12. Ok- tober 2015 nicht verstorben. Es sei davon auszugehen, dass E.________ die herkömmlichen Anzeichen aufgewiesen habe, die auf das Verschlucken hingedeu- tet hätten. Diese hätten aber keine Reaktion des Beschuldigten ausgelöst. Dem- nach sei der Tatverdacht erhärtet, dass sich der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung strafbar gemacht habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass E.________ in einem Pflegeheim nur Nahrung verabreicht worden wäre, die für sie verträglich gewesen wäre. Auch hätte eine akute Verschlechterung des Gesund- heitszustandes unmittelbar wahrgenommen werden können. Eine umgehende me- dizinische Hilfe, die vom Beschuldigten am 12. Oktober 2015 vormittags trotz auf- tretenden massiven Beschwerden seiner Ehefrau nicht angeordnet worden sei, hät- te ihren Tod verhindert. Betreffend das Übernahmeverschulden führte die Be- schwerdeführerin an, dass im Jahr 2000 erstmals psychische Probleme bei E.________ festgestellt worden seien. Daneben sei eine Unterstützung der Fami- lie, insbesondere des Ehemannes, vorgeschlagen und angestrebt worden, da eine Überforderung durch die Pflegesituation vermutet worden sei. Am 6. November 2009 sei es zu einer erneuten Einweisung von E.________ gekommen, nachdem seitens der Spitex eindeutig Hinweise auf gewalttätige Misshandlungen der Patien- tin vorgelegen hätten. E.________ habe im Rahmen der psychiatrischen Explorati- on angegeben, dass sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Dr. med. O.________ habe im Rahmen des Konsiliums vom 13. November 2009 festgehal- ten, dass aus psychiatrischer Sicht bei E.________ eine fehlende Urteilsfähigkeit hinsichtlich Entscheidungen über das weitere Behandlungs- und Pflegeprozedere vorliege. Weiter gehe aus dem Kurzgutachten hervor, dass eine Rückkehr nach Hause für nicht möglich gehalten worden sei. Dr. med. O.________ habe eine Platzierung in ein Pflegeheim für unumgänglich gehalten. Diese sei auch gegen den Willen des Ehemannes oder der Patientin durchzuführen. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss er- hoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des 7 Obergerichts des Kantons Bern BK 17 404 vom 29. Januar 2018 E. 4.1 mit Hin- weis). 5.2 Der fahrlässigen Tötung macht sich gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen sei- nes Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Er- folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenze des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässen Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit kann auch in einem Übernahmeverschulden begründet sein. Ein solches liegt vor, wenn der Beschuldigte eine Aufgabe übernommen hat, welcher er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, etwa seiner Ausbildung, erkennbar nicht gewachsen ist. Die Sorgfaltswidrigkeit besteht in diesem Fall nicht darin, dass der Beschuldigte sich im Rahmen einer Tätigkeit pflichtwidrig unvorsichtig verhält. Sie liegt vielmehr schon darin, dass er die Tätigkeit überhaupt ausführt, obwohl er ihr, wie er hätte erkennen können, nicht gewachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.3; vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 102 zu Art. 12 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 36 zu Art. 12 StGB; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, N. 14 zu § 16). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann ferner durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung 8 vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2017 Folgendes aus: 7. […] Für eine strafrechtliche Verantwortung wegen fahrlässiger Tötung kommen im vorliegenden Fall grundsätzlich drei Ursachen in Betracht: mangelnde Sorgfalt bei der Fütterung am 12. Okto- ber 2015, ein Übernahmeverschulden und eine Haftung aus Garantenstellung wegen unterlasse- ner Einweisung in ein Spital oder eine andere Pflegeinstitution. Darauf wird im Folgenden einge- gangen. 8. Mangelnde Sorgfalt bei der Essensreichung: Aufgrund der rechtsmedizinischen Gutachten ist da- von auszugehen, dass der Tod von E.________ auf ein Ersticken durch eine massive Verlegung der oberen, unteren und äusseren Luftwege verursacht wurde, wobei davon ausgegangen werden muss, dass die Verlegung durch die am Morgen des 12. Oktobers 2015 durch den Beschuldigten B.________ vorgenomme Reichung von Nahrung verursacht worden ist. Die Beschwerdeführerin hat die allgemeinen Voraussetzungen einer Fahrlässigkeitshaftung zutref- fend dargestellt. Sie seien an dieser Stelle nicht wiederholt. Die Generalstaatsanwaltschaft be- streitet nicht, dass der verpönte Erfolg objektiv der Nahrungseingabe zuzuschreiben ist und dass dem Beschuldigten bekannt war, dass dabei die Gefahr des Verschluckens bestand, weshalb nur gekochte bzw. zerkleinerte Speisen verabreicht und nicht zu grosse Portionen aufs Mal gegeben werden durften (vgl. EV B.________ vom 14.03.2017, S. 8 f.). Anders sieht es indessen bei der Frage aus, ob er am 12. Oktober 2015 konkret vorhersehen konnte, dass seine Frau an der ver- fütterten Speise ersticken könnte. In ihrem Gedächtnisprotokoll führt P.________ aus, sie denke nicht, dass der Beschuldigte sich der Gefahr bewusst gewesen sei, seine Frau könnte ersticken. Diese Einschätzung allein würde eine Fahrlässigkeitshaftung freilich nicht ausschliessen. Ent- scheidend für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist jedoch etwas anderes: Im rechtsmedizi- nischen Ergänzungsgutachten vom 14.03.2016 wird ausgeführt, es sei in Gesamtschau aus rechtsmedizinischer Sicht denkbar, dass durch die Allgemeinzustandsverschlechterung mit mögli- cher Bewusstseinseintrübung die Schutzreflexe von E.________ abgeschwächt gewesen sein könnten und somit die Möglichkeit bestehe, dass eine Verlegung der Atemwege durch Nachgeben von Nahrung geschah, ohne dass wahrnehmbare Zeichen eines Verschluckens bzw. Schutzrefle- xes aufgetreten seien. Der Beschuldigte hat bestritten, am Todestag Zeichen eines Verschluckens oder eines Schutzreflexes wahrgenommen zu haben. Sie habe einfach beim Essen plötzlich nicht mehr geatmet (EV S. 12). In Anbetracht der im IRM-Ergänzungsgutachten hervorgehobenen Möglichkeit lässt sich diese Bestreitung nicht widerlegen, wobei sich an dieser Beweissituation auch im Fall einer Anklageer- hebung beim Regionalgericht nichts ändern würde. Andererseits lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, der Beschuldigte sei am 12. Oktober 2015 darauf hingewiesen worden, dass von ei- ner Nahrungsabgabe an seine Frau wegen ihres Zustandes abgesehen werden müsse. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch das Verabreichen von Nahrung ist mithin nicht nachweisbar. 9. Zum Übernahmeverschulden: Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem Beschuldigten müsse vorgeworfen werden, weiterhin darauf bestanden zu haben, seine Ehefrau selber zu pflegen, ob- wohl er fähig gewesen wäre zu erkennen, dass ihm dafür die erforderliche Qualifikation fehle. In einem Pflegeheim arbeite qualifiziertes Personal, das mit den auftretenden Schluckbeschwerden vertraut sei und nur Nahrung verabreiche, welche für die Verstorbene erträglich gewesen wäre. 9 Die Verstorbene sei seit Jahren urteilsunfähig und somit nicht in der Lage gewesen, ihren Aufent- haltsort selber zu bestimmen. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sich im Sinn eines Über- nahmeverschuldens wegen des Todes seiner Gattin strafbar gemacht, ist nicht zu folgen. Der Be- schuldigte hat sich während über 20 Jahren um seine kranke Ehefrau gekümmert und diese mit professioneller Unterstützung zu Hause gepflegt. Dies aus der Überzeugung, dass es dem Willen seiner Ehefrau entspricht. Der Beschuldigte wurde dabei von Seiten der Spitex, durch den Haus- arzt Dr. J.________ sowie durch seinen Sohn H.________ und dessen Partnerin I.________ be- gleitet und unterstützt. Wären alle diese beteiligten Personen der Ansicht gewesen, dass der Be- schuldigte mit der Situation massiv überfordert gewesen sei, und die Verstorbene in stetiger Le- bensgefahr geschwebt hätte, ist davon auszugehen, dass diese Personen – oder zumindest eine davon – eingeschritten wären. Der Beschuldigte war sich seit längerem bewusst, dass er bei der Pflege seiner schwer kranken Frau Unterstützung benötigte, weshalb er sich in den letzten Jahren vor dem Tod täglich durch verschiedene Mitarbeiterinnen der Spitex helfen liess. Er bildete sich in puncto Umgang mit MS- Patienten weiter (z.B. an einem im Heim durchgeführten Kurs betr. Lagerung von MS-Patienten) und lernte über die 20 Jahre viel dazu. Damit wird deutlich, dass sich der Beschuldigte aus einer Ex-ante-Perspektive durchaus in der Lage sah und auch sehen durfte, seine Frau mit der ge- nannten fachlichen Unterstützung weiterhin zu pflegen. Nun ex post, nach über 20 Jahren Betreuung und Pflege durch den Beschuldigten, zu behaupten, dass dieser als Laie gar nicht fähig gewesen sein soll, seine kranke Frau zu betreuen, und dies für ihn offenkundig und erkennbar gewesen sei, erscheint stossend. Damit wird implizit ausgedrückt, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch sämtliche beteiligten Fachpersonen über Jahre hinweg zugeschaut hätten, wie der Beschuldigte die Verstorbene durch eine offenkundig unsach- gemässe Betreuung «zu Tode gepflegt» hätte. Eine solche Betrachtungsweise kann jedoch nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden und findet auch klarerweise in den Akten keinerlei Grund- lage. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin basieren zudem in Bezug auf verträgliche Kost und Schluckbeschwerden auf unzutreffenden Annahmen oder unzulässigen Spekulationen. Auch wenn der Beschuldigte seiner Ehefrau in der Vergangenheit möglicherweise mitunter schwer ver- trägliche Kost verabreicht haben sollte, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass dies am Todesfall zugetroffen hätte. Im Gegenteil bestätigt das Gedächtnisprotokoll von N.________ die Aussagen des Beschuldigten, dass dieser seiner Frau am Tage des Ablebens Kost verab- reichte, die grundsätzlich verträglich war. Hätte es sich anders verhalten, so hätte die Pflegefach- frau mit Sicherheit interveniert. Dass der Beschuldigte seiner Frau möglicherweise zu früheren Zeitpunkten unverträgliche Kost verabreicht hat, ist in Ermangelung eines Kausalzusammenhangs mit dem Todeseintritt auch unter dem Gesichtspunkt des Übernahmeverschuldens irrelevant. Als spekulativ müsste andererseits die Annahme bezeichnet werden, zu einem Ersticken wäre es in einem Pflegeheim nicht gekommen, weil das dortige Fachpersonal mit Schluckbeschwerden ver- traut sei. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die im IRM-Ergänzungsgutachten erörterte Möglichkeit hingewiesen, wonach eine Verlegung der Atemwege durch Nachgeben von Nahrung geschah, ohne dass wahrnehmbare Zeichen eines Verschluckens bzw. Schutzreflexes aufgetre- ten sind. In strafrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind schliesslich unter dem Titel des Über- nahmeverschuldens die Ausführungen zur fehlenden Urteilsfähigkeit der Verstorbenen. Denn die 10 Fragen, ob der Beschuldigte fähig war, die Pflege seiner Frau zu übernehmen, und ob er, sofern dies nicht zugetroffen hätte, auch fähig gewesen wäre zu erkennen, dass ihm die hierzu erforderli- chen Qualifikationen fehlten, beurteilt sich unabhängig von der Frage der Urteilsfähigkeit der ge- pflegten Person. 10. Zur Haftung aus Garantenstellung: In der Beschwerde nicht diskutiert, aber denkbar wäre im vor- liegenden Fall eine strafrechtliche Haftung aus Garantenstellung wegen unterlassener Einweisung in eine Pflegeanstalt am 12. Oktober 2015. In der Tat hatte der Beschuldigte gegenüber seiner Frau eine gesetzliche Sorgepflicht, die sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergab. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich der Beschuldigte für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich gemacht hat, weil er es an ihrem Todestag unterliess, seine Frau ins Spital einweisen zu lassen, obwohl ihn Dr. med. K.________ auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, die Ambulanz für eine Zuweisung ins Spital zu rufen. In diesem Zusammenhang ist freilich hervorzuheben, dass die Ehefrau des Be- schuldigten nicht starb, weil dieser eine Spitaleinweisung unterliess, sondern weil sie an Nahrung erstickte, die unverdaut in die Atemwege geraten war. Es ist deshalb im Sinn einer hypothetischen Kausalität zu prüfen, ob der Todeseintritt hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte eine Ambulanz zwecks Spitaleinweisung angefordert hätte. Nach der gemäss schweizerischer Rechtsprechung anzuwendenden Wahrscheinlichkeitstheorie ist der Erfolg dem Unterlassenden nur anzurechnen, wenn er durch die gebotene Handlung mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte ver- mieden werden können. Diese Wahrscheinlichkeit kann nicht bejaht werden. Dem Gedächtnispro- tokoll von Dr. med. K.________ ist nichts zu entnehmen, dass der Arzt – dem laut IRM-Gutachten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist – von einer Spitaleinweisung ausgegangen wäre, die ohne jeglichen Verzug hätte vorgenommen werden müssen. Andernfalls hätte der Arzt auf ei- ne sofortige Einweisung insistieren müssen und nicht alternative Vorgehensweisen erörtern dür- fen, wie er dies offensichtlich getan hat (erneuter Anruf beim Notarzt, Hausbesuch auf den Mittag hin). Es ist dem Gedächtnisprotokoll auch nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten davon abgeraten worden wäre, seiner Frau in der vorliegenden Situation Nahrung zuzuführen. Deshalb ist sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch im Fall einer Avisierung der Ambulanz, deren Eintreffen vermutlich einige Zeit beansprucht hätte, zur Nahrungsverabreichung geschritten wäre, sodass der tödliche Ausgang auch in diesem Fall nicht vermieden worden wäre. Ergänzt sei, dass auch keineswegs als gewiss angenommen werden kann, im Spital wären bei der Essensgabe Zeichen eines Verschluckens oder Schutzreflexes wahrgenommen worden (vgl. IRM-Ergänzungs- Gutachten S. 4). 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussichten auf eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung unter allen in Betracht kommenden Haftungstiteln klar geringer sind als diejenigen eines Freispruchs. Somit erweist sich die angefochtene Einstellung als rechtmässig, und die Beschwer- de ist abzuweisen. 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft haben einlässlich be- gründet, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau E.________ einzustellen ist. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden, sorgfältig begründeten Erwägungen an und verweist darauf. Angesichts der detaillierten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, welche sich mit den Einwänden der Beschwerdeführe- rin auseinandersetzen und von der Beschwerdekammer in Strafsachen geteilt wer- den, wird auf ausgedehnte Wiederholungen verzichtet (vgl. E. 5.3 hiervor). In eige- nen Worten ist Folgendes anzufügen: Vorliegend ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, wonach dem Beschuldigten eine strafrechtlich relevante Sorgfalts- 11 pflichtverletzung bei der Essensverabreichung seiner Ehefrau am 12. Oktober 2015 vorgeworfen werden könnte. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten scheitert bereits an der Voraussehbarkeit des Erfolges. Das IRM hat es als möglich erachtet, dass die Schutzreflexe von E.________ abgeschwächt gewesen sein könnten, so dass eine Verlegung der Atemwege durch Nachgeben von Nahrung und damit ein Ersti- cken geschah, ohne dass wahrnehmbare Zeichen eines Verschluckens bzw. Schutzreflexe aufgetreten sind. Waren keine Schutzreflexe bei E.________ er- kennbar, kann dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte ein Ersticken durch das Nachgeben von Nahrung voraussehen können. Da das IRM ein Ersticken ohne wahrnehmbare Anzeichen eines Verschluckens als möglich er- achtet hat und der Beschuldigte Schutzreflexe in Abrede stellt, kann nicht die Rede davon sein, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung zumindest gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch. Fehlt es bereits an einer Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts, muss auch die Vermeidbarkeit verneint werden. Wie vorstehend dargetan wurde, ist sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte seine Ehefrau am 12. Oktober 2015 mit nicht püriertem Bircher- müsli «gefüttert» hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Ebenfalls findet sich in den Unterlagen keine Grundlage für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die «Fütterung» mit Birchermüsli sei lebensbedrohlich gewesen. Weder die behandelnden Ärzte noch die Mitarbeiterinnen der Spitex haben geltend gemacht, dass E.________ am 12. Oktober 2015 kein Birchermüsli hätte verabreicht werden dürfen und dass dies so dem Beschuldigten mitgeteilt worden sei. Die Spitexmitarbeiterin N.________ gab im Gedächtnisprotokoll vielmehr an, dass es auch am 12. Oktober 2015 wie immer Birchermüsli und Kaffee gegeben habe. N.________ hat gegen die «Fütte- rung» mit Birchermüsli am Todestag nicht interveniert. Es ist davon auszugehen, dass sie eingeschritten wäre, wenn kein Birchermüsli hätte zugeführt werden dür- fen. Ein Übernahmeverschulden des Beschuldigten durch die Betreuung seiner Ehefrau ist nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat seine Ehefrau mit Unterstützung der Spi- tex während mehr als zehn Jahren vollzeitlich zu Hause gepflegt. Er wurde durch die Spitex bezüglich der Pflege instruiert und bildete sich im Umgang mit Patienten mit multipler Sklerose weiter. Auch wenn es teilweise zu Meinungsverschiedenhei- ten des Beschuldigten mit der Spitex gekommen ist, hat er deren Unterstützung doch angenommen. Die Spitexmitarbeiterinnen kamen jeweils viermal täglich zum Beschuldigten und seiner Ehefrau. Im Jahr 2009 stand offenbar eine Einweisung von E.________ in ein Pflegeheim zur Debatte und es stand im Jahr 2008/2009 der Verdacht von häuslicher Gewalt des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau im Raum (vgl. den Bericht der Psychiatrischen Dienste des Regionalspitals Q.________ vom 13. November 2009). Allerdings wurden in der Folge offensicht- lich keine weiteren Schritte betreffend den Verdacht der häuslichen Gewalt in die Wege geleitet und es wurde keine Einweisung in ein Pflegeheim vollzogen. Nie- mand der Involvierten – namentlich weder die Mitarbeiterinnen der Spitex noch der Hausarzt oder die Beschwerdeführerin – machten Anstalten, eine Heimeinweisung zu veranlassen. Wäre der Beschuldigte mit der Pflege seiner Ehefrau überfordert gewesen resp. hätte eine dringende Indikation für eine Heimverbringung bestan- den, wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest eine der involvierten Personen 12 eine Heimeinweisung, allenfalls gegen den Willen des Beschuldigten und E.________, mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Wege geleitet hätte (vgl. bezüglich des Melderechts und der Meldepflicht: Art. 443 Abs. 1 und 2 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dies ist nicht erfolgt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Betreuungssituation nach 2009 durch die engmaschige Begleitung durch die Spitex und den Hausarzt geklärt hatte und sämtliche Beteiligte, insbesondere auch die Beschwerdeführerin, mit der Pflege durch den Beschuldigten einverstanden waren. Aus diesem Umstand lässt sich ab- leiten, dass der Beschuldigte offenkundig fähig war, seine Ehefrau mit Unterstüt- zung der Spitex zu Hause zu pflegen. Im Übrigen kann angesichts der Feststellun- gen im rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten des IRM (eventuell fehlende Anzeichen eines Verschluckens bzw. Schutzreflexe) nicht davon ausgegangen werden, dass es in einem Pflegeheim zu keinem Ersticken von E.________ ge- kommen wäre, d.h. dass der eingetretene Erfolg in einem Pflegeheim hätte ver- mieden werden können. Weiter ist keine Strafbarkeit des Beschuldigten aufgrund der unterlassenen Einwei- sung in ein Spital erkennbar. Von der Generalstaatsanwaltschaft wurde einlässlich dargetan, dass der Todeseintritt nicht hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte eine Ambulanz zwecks Spitaleinweisung angefordert hätte (vgl. E. 5.3 hiervor). Zu ergänzen ist, dass das Vorgehen des Beschuldigten am Todestag (Kontaktierung der Spitex) nachvollziehbar erscheint, waren die Spitexmitarbeite- rinnen doch über die Jahre seine primären fachlichen Ansprechpartnerinnen und war N.________ rund fünf bis zehn Minuten zuvor erst noch bei ihm gewesen. Auch aus dem Gedächtnisprotokoll von Dr. med. K.________ vom 27. Januar 2016 ist nicht zu schliessen, dass eine Spitaleinweisung ohne Verzug hätte vorgenom- men werden müssen (vgl. dazu auch E. 3.2 hiervor). Die Mitarbeiterinnen der Spi- tex haben zwar anders als der Beschuldigte eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes von E.________ nach dem Hausbesuch von Dr. med. L.________ am 5. Oktober 2015 festgestellt. Indes haben auch sie den Gesundheitszustand nicht als derart gravierend erachtet, als dass sie umgehend medizinische Hilfe an- gefordert hätten. 5.5 Zusammengefasst kann dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung, kein Übernahmeverschulden und kein pflichtwidriges Unterlassen angelastet werden. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil seiner ver- storbenen Ehefrau liegt nicht vor. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren freigesprochen würde. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung folglich zu Recht eingestellt. Die hiergegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter 13 Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Die un- entgeltliche Rechtspflege bzw. die amtliche Verbeiständung gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Die Verfahrenskosten werden daher vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die Verfahrenskos- ten nachzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 6.2 Die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten wird auf CHF 2‘398.55 bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat im Be- schwerdeverfahren obsiegt. Für die ausgerichtete Entschädigung besteht daher weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6.3 Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerde- führerin wird auf CHF 3‘020.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt.). Die Be- schwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 3‘020.00 zurückzubezahlen und dem unentgeltli- chen Rechtsbeistand die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 743.95, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Diese werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 20.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'220.90 CHF 177.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'398.55 volles Honorar CHF 2'500.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 20.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'520.90 CHF 201.65 Total CHF 2'722.55 nachforderbarer Betrag CHF 324.00 Für die ausgerichtete Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.53 200.00 CHF 2'506.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 33.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'539.50 CHF 203.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'742.65 volles Honorar CHF 3'132.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 33.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'166.00 CHF 253.30 Total CHF 3'419.30 nachforderbarer Betrag CHF 676.65 15 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.25 200.00 CHF 250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 7.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 257.50 CHF 19.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 277.35 volles Honorar CHF 312.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 7.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 320.00 CHF 24.65 Total CHF 344.65 nachforderbarer Betrag CHF 67.30 Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren aus- gerichtete Entschädigung von total CHF 3‘020.20 (CHF 2‘742.65 + CHF 277.35) zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 743.95 (CHF 676.65 + CHF 67.30), zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt R.________ (mit den Akten) Bern, 6. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung folgt auf nächster Seite. 16 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17