3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Konstellation rechtfertigt indessen, von einer Kostenauferlage an den Beschwerdeführer abzusehen. Wie vorstehend dargetan wurde, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zwar nicht verweigert, indes wäre ein Hinweis auf die Möglichkeit, die Akten vor Ort einzusehen, wünschenswert gewesen, nachdem der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben dieses Recht geltend gemacht hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge vom Kanton Bern zu tragen.