3 Soweit der Beschwerdeführer eine Einstellung des Verfahrens beantragt, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen hierfür nicht zuständig. Ist der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, hat er hiergegen Einsprache zu erheben. Dies hat er denn auch gemacht. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.