147 Abs. 1 StPO ist anzumerken, dass sich diese nicht auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren beziehen. B.________ wurde am 9. August 2017 polizeilich einvernommen. Betreffend diese Einvernahme hatte der Beschwerdeführer daher keine Teilnahmerechte. Weitere Einvernahmen erfolgten offensichtlich nicht.