Indes besteht kein Anspruch auf eine Verfügung, wonach man ein vollumfängliches Akteineinsicht- und Teilnahmerecht hat. Insoweit fehlt dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse. Eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft liegt damit nicht vor. Dem Beschwerdeführer steht es nach wie vor frei, die Akten bei der Staatsanwaltschaft einzusehen. Ein entsprechender Hinweis der Staatsanwaltschaft hierauf im Schreiben vom 7. November 2017 wäre wünschenswert gewesen. Betreffend die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO ist anzumerken, dass sich diese nicht auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren beziehen.