Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht anwesend zu sein und einvernommen Personen Fragen zu stellen. Sowohl das Akteneinsichtsrecht als auch das Teilnahmerecht stehen dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zu. Eine anfechtbare Verfügung hierfür bedarf es nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, müsste sie nur dann eine anfechtbare Verfügung erlassen, wenn sie die entsprechenden Rechte einschränkt. Indes besteht kein Anspruch auf eine Verfügung, wonach man ein vollumfängliches Akteineinsicht- und Teilnahmerecht hat.