2.3 Dies kann letztlich offen bleiben, denn selbst wenn die Beschwerde beurteilt werden könnte, müsste diese als unbegründet abgewiesen werden. Art. 101 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien das Recht haben, spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Gegen Entrichtung einer Gebühr kann die Anfertigung von Kopien der Akten verlangt werden (Art. 102 Abs. 2 StPO). Gemäss Art.