355 Abs. 1 StPO nötigenfalls die weiteren Beweise abnimmt, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Folglich ist vorliegend fraglich, ob der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde hat. 2.3 Dies kann letztlich offen bleiben, denn selbst wenn die Beschwerde beurteilt werden könnte, müsste diese als unbegründet abgewiesen werden.