Die Rüge formeller Mängel im Verfahren müssen mit Einsprache geltend gemacht werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde noch keine Kenntnis vom Strafbefehl hatte. Dieser wurde dem Beschwerdeführer erst am 14. November 2017 zugestellt. Derzeit ist nicht klar, ob die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache des Beschwerdeführers zunächst die Verfahrensherrschaft behält und gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nötigenfalls die weiteren Beweise abnimmt, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.