Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. November 2017 einen Strafbefehl und schloss damit das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren ab. Der Strafbefehl steht einer Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen. Folgt die Staatsanwaltschaft nicht den gestellten Anträgen oder unterblieb die entsprechende Prüfung gar ganz, steht der betroffenen Person der Rechtsbefehl der Einsprache offen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 76 vom 13. Mai 2015 E. 2.2). Die Rüge formeller Mängel im Verfahren müssen mit Einsprache geltend gemacht werden.