2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). 2.2 Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interessens gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO wird auch im Falle einer Rechtsverweigerungsbeschwerde vorausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. November 2017 einen Strafbefehl und schloss damit das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren ab.