allenfalls zu verfügen wäre eine Beschränkung der Parteirechte, was vorliegend jedoch zu keiner Zeit ein Thema gewesen sei. Am 10. November 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Beschimpfung sowie geringfügiger Sachbeschädigung. Am 13. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: - Es sei auf Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft Oberland festzustellen.