Am 4. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf sein erstes Schreiben erneut, seinem Gesuch um Geltendmachung von Prozessrechten zu entsprechen. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, sie habe Kenntnis genommen, dass er im Verfahren Parteirechte ausüben wolle. Solches stehe ihm gemäss der gesetzlichen Konzeption sozusagen automatisch zu. Die Durchführung eines Gesuchsverfahrens sei dazu nicht notwendig; allenfalls zu verfügen wäre eine Beschränkung der Parteirechte, was vorliegend jedoch zu keiner Zeit ein Thema gewesen sei.