Mit als «Gesuch» betiteltem Schreiben vom 11. August 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und berief sich auf sein Akteneinsichts- sowie sein Teilnahme- und Fragerecht. Der Beschwerdeführer machte geltend, werde seinem Gesuch nicht entsprochen, habe die Staatsanwaltschaft eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Am 4. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf sein erstes Schreiben erneut, seinem Gesuch um Geltendmachung von Prozessrechten zu entsprechen.