Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 458 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, Drohung, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland betreffend Rechtsverweigerung (O 17 10528) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Beschimpfung etc. Am 9. August 2017 fand am Domizil des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt. Gleichentags wurden B.________ (Kollege des Beschwerdeführers) sowie der Beschwerdeführer polizeilich befragt. Mit als «Gesuch» betiteltem Schreiben vom 11. August 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und berief sich auf sein Akteneinsichts- sowie sein Teilnahme- und Fragerecht. Der Beschwerdeführer machte geltend, werde seinem Gesuch nicht entsprochen, habe die Staatsanwaltschaft eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Am 4. Okto- ber 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf sein erstes Schreiben erneut, seinem Gesuch um Geltendmachung von Prozess- rechten zu entsprechen. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Staatsan- waltschaft dem Beschwerdeführer mit, sie habe Kenntnis genommen, dass er im Verfahren Parteirechte ausüben wolle. Solches stehe ihm gemäss der gesetzlichen Konzeption sozusagen automatisch zu. Die Durchführung eines Gesuchsverfah- rens sei dazu nicht notwendig; allenfalls zu verfügen wäre eine Beschränkung der Parteirechte, was vorliegend jedoch zu keiner Zeit ein Thema gewesen sei. Am 10. November 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Dro- hung, Beschimpfung sowie geringfügiger Sachbeschädigung. Am 13. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: - Es sei auf Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft Oberland festzustellen. - Das am 9. August 2017 durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren gegenüber mir, sei einzustellen. - Eventualiter sei im Fall, dass das vorherig erhobene Rechtsbegehren nicht gutgeheissen werden sollte, die Staatsanwaltschaft Oberland zu verpflichten, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlas- sen. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, hierfür sämtliche entstehende Prozesskosten zu tragen. Am 14. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Straf- befehl. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörde, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Orga- nisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BGS 162.11). 2.2 Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interessens gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO wird auch im Falle einer Rechtsverweigerungsbeschwerde vorausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. November 2017 einen Strafbefehl und schloss damit das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren ab. Der Strafbefehl steht einer Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen. Folgt die Staatsanwaltschaft nicht den gestellten Anträgen oder unterblieb die entsprechende Prüfung gar ganz, steht der betroffenen Person der Rechtsbefehl der Einsprache offen (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 76 vom 13. Mai 2015 E. 2.2). Die Rüge formeller Mängel im Verfahren müssen mit Einsprache geltend gemacht werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde noch keine Kenntnis vom Straf- befehl hatte. Dieser wurde dem Beschwerdeführer erst am 14. November 2017 zu- gestellt. Derzeit ist nicht klar, ob die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache des Beschwerdeführers zunächst die Verfahrensherrschaft behält und gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nötigenfalls die weiteren Beweise abnimmt, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Folglich ist vorliegend fraglich, ob der Beschwerdefüh- rer im Beschwerdeverfahren noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Be- urteilung der Beschwerde hat. 2.3 Dies kann letztlich offen bleiben, denn selbst wenn die Beschwerde beurteilt wer- den könnte, müsste diese als unbegründet abgewiesen werden. Art. 101 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien das Recht haben, spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Gegen Entrichtung einer Gebühr kann die Anfertigung von Kopien der Ak- ten verlangt werden (Art. 102 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht anwesend zu sein und einvernommen Personen Fragen zu stellen. Sowohl das Akteneinsichtsrecht als auch das Teilnahmerecht stehen dem Be- schwerdeführer von Gesetzes wegen zu. Eine anfechtbare Verfügung hierfür be- darf es nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, müsste sie nur dann eine anfechtbare Verfügung erlassen, wenn sie die entsprechenden Rechte einschränkt. Indes besteht kein Anspruch auf eine Verfügung, wonach man ein vollumfängliches Akteineinsicht- und Teilnahmerecht hat. Insoweit fehlt dem Be- schwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse. Eine Rechtsverweige- rung der Staatsanwaltschaft liegt damit nicht vor. Dem Beschwerdeführer steht es nach wie vor frei, die Akten bei der Staatsanwaltschaft einzusehen. Ein entspre- chender Hinweis der Staatsanwaltschaft hierauf im Schreiben vom 7. November 2017 wäre wünschenswert gewesen. Betreffend die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO ist anzumerken, dass sich diese nicht auf das polizeiliche Er- mittlungsverfahren beziehen. B.________ wurde am 9. August 2017 polizeilich ein- vernommen. Betreffend diese Einvernahme hatte der Beschwerdeführer daher kei- ne Teilnahmerechte. Weitere Einvernahmen erfolgten offensichtlich nicht. 3 Soweit der Beschwerdeführer eine Einstellung des Verfahrens beantragt, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen hierfür nicht zuständig. Ist der Beschwerdefüh- rer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, hat er hiergegen Einsprache zu erhe- ben. Dies hat er denn auch gemacht. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Konstellation rechtfertigt indes- sen, von einer Kostenauferlage an den Beschwerdeführer abzusehen. Wie vorste- hend dargetan wurde, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Ak- teneinsicht zwar nicht verweigert, indes wäre ein Hinweis auf die Möglichkeit, die Akten vor Ort einzusehen, wünschenswert gewesen, nachdem der Beschwerdefüh- rer mit zwei Schreiben dieses Recht geltend gemacht hatte. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind demzufolge vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 300.00. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 21. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5