Zudem wurden diverse Berichterstattungen von ehemaligen Patienten eingeholt. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig resp. unbegründet (Art. 390 Abs. 2 StPO), weshalb diese abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.