300 Abs. 2 StPO). Ein Fall von doppelter Strafverfolgung, der ausnahmsweise ein Beschwerderecht einräumen würde, liegt nicht vor (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 56 vom 18. Mai 2017 E. 3.2). Zudem sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft einseitig ermitteln sollte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2017 E. 2.3). So wurde etwa auch die ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers, E.________, am 12. Oktober 2017 staatsanwaltschaftlich befragt. Zudem wurden diverse Berichterstattungen von ehemaligen Patienten eingeholt.