Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere vor dem erstinstanzlichen Gericht, erneut deren Einvernahme zu beantragen. Dem Antrag des Beschuldigten um Akteneinsicht wurde entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft stütze sich lediglich auf die Ausführungen in der Strafanzeige, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Einleitung des Vorverfahrens in der Regel nicht anfechtbar ist (Art. 300 Abs. 2 StPO).