Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 56 vom 18. Mai 2017 E. 4 wurde hierzu einlässlich Stellung genommen. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Verfahrensrechte in unzulässiger Weise beschnitten worden wären. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Entscheid, die Herren C.________ und D.________ derzeit nicht einzuvernehmen, begründet. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere vor dem erstinstanzlichen Gericht, erneut deren Einvernahme zu beantragen.