Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 102 Abs. 2 StPO verwiesen hat, welcher besagt, dass die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde eingesehen werden können. Lediglich anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden die Akten in der Regel zugestellt. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf Aktenzustellung.