2.4 Betreffend die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gewährten Akteneinsicht vor Ort hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht resp. dargetan, weshalb diese nicht rechtens sein soll. Sollte der Beschwerdeführer auch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht angefochten haben (vgl. seine Anträge), würde die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügen und es wäre nicht darauf einzutreten (Art. 385 Abs. 1 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art.