Ein Beweisverlust im oben erwähnten Sinn droht bei dieser Ausgangslage nicht. Auch ist nicht anderweitig ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil drohen sollte. Auf die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.4 Betreffend die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gewährten Akteneinsicht vor Ort hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht resp. dargetan, weshalb diese nicht rechtens sein soll.