394 StPO). Die abstrakte Gefahr, dass die Erinnerung der Tatbeteiligten infolge Zeitablaufs schwächer wird, genügt nicht für die Annahme eines drohenden Beweisverlusts (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 387 vom 1. Februar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeführer unterliess es in seiner Beschwerde darzutun, weshalb ihm ein Rechtsnachteil droht, wenn die beantragte Einvernahme der Herren C.________ und D.________ nicht umgehend erfolgt.