Hierfür ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens befunden und diesen abgewiesen hätte, wäre der diesbezügliche Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar. Ansonsten erhielte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber