Die Einvernahme muss zunächst bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Erst ein darauf folgender Entscheid der Staatsanwaltschaft kann – soweit der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnte (vgl. E. 2.2 hiernach) – bei der Beschwerdekammer angefochten werden. Auf den Beweisantrag um Befragung des Kantonsarztes ist folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers um Einstellung des Strafverfahrens. Hierfür ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig.