2. 2.1 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt definiert. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2017 angefochten. Streitgegenstand bilden folglich lediglich die Abweisung des Antrags um Einvernahme der Herren C.________ und D.________ sowie die Gewährung der Akteneinsicht vor Ort. Soweit der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer in Strafsachen neu die Einvernahme des Kantonsarztes beantragt, ist die Beschwerdekammer hierfür nicht zuständig. Die Einvernahme muss zunächst bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden.