Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag um Einvernahme ab. Der Antrag um Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt wurde, die Akten vor Ort einzusehen. Weiter behandelte die Staatsanwaltschaft Anträge der Beschuldigten 1. Am 6. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: Je demande que mes réquisations exprimées dans mon mémoire du 20.10.2017 annexé soient acceptées. Je demande que le médecin cantonal soit convoqué comme témoin.