Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 456 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beweisanträge / Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistige Vermögensschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 25. Oktober 2017 (W 15 109) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (Beschuldigter 2/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung. Am 20. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, es seien die Herren C.________ und D.________ zu befragen. Zudem seien ihm die Untersu- chungsakten zuzustellen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wies die Staatsan- waltschaft den Antrag um Einvernahme ab. Der Antrag um Akteneinsicht wurde in- sofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt wurde, die Akten vor Ort einzusehen. Weiter behandelte die Staatsanwaltschaft Anträge der Beschuldigten 1. Am 6. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: Je demande que mes réquisations exprimées dans mon mémoire du 20.10.2017 annexé soient acceptées. Je demande que le médecin cantonal soit convoqué comme témoin. Je demande que, le bienfondé de l’accusation n’ayant pas été démontré, qu’un fait constitutif d’une infration faisant défaut, la plainte soit classée. Sous suite de frais et dommages et intérêt. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsob- jekt definiert. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 25. Oktober 2017 angefochten. Streitgegenstand bilden folglich le- diglich die Abweisung des Antrags um Einvernahme der Herren C.________ und D.________ sowie die Gewährung der Akteneinsicht vor Ort. Soweit der Be- schwerdeführer vor der Beschwerdekammer in Strafsachen neu die Einvernahme des Kantonsarztes beantragt, ist die Beschwerdekammer hierfür nicht zuständig. Die Einvernahme muss zunächst bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Erst ein darauf folgender Entscheid der Staatsanwaltschaft kann – soweit der An- trag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könnte (vgl. E. 2.2 hiernach) – bei der Beschwerdekammer angefochten werden. Auf den Beweisantrag um Befragung des Kantonsarztes ist folglich mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers um Einstellung des Strafverfahrens. Hierfür ist die Beschwerdekammer in Strafsa- chen nicht zuständig. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft über den Antrag auf Ein- stellung des Verfahrens befunden und diesen abgewiesen hätte, wäre der diesbe- zügliche Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar. Ansonsten erhielte der Be- schwerdeführer die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber 2 gerade nicht beabsichtigt war (vgl. dazu bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 330 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1). 2.2 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnah- me aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDION, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDION, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). Die abstrakte Gefahr, dass die Erinnerung der Tatbeteiligten infolge Zeitablaufs schwächer wird, genügt nicht für die Annahme eines drohenden Be- weisverlusts (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 387 vom 1. Fe- bruar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeführer unterliess es in seiner Beschwerde darzutun, weshalb ihm ein Rechtsnachteil droht, wenn die beantragte Einvernahme der Herren C.________ und D.________ nicht umgehend erfolgt. Er machte lediglich Aus- führungen dazu, weshalb die Einvernahme der besagten Herren von entscheiden- der Bedeutung für das Verfahren ist, ohne dazutun, dass ein Zuwarten mit der Be- weisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde. Die Einvernahmen seien notwendig, damit er aufzeigen könne, dass die Anzeiger ihn zu Unrecht belasten würden. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Sämtliche Beweisanträge können vor Gericht gestellt werden. Ein Beweisverlust im oben erwähnten Sinn droht bei dieser Ausgangslage nicht. Auch ist nicht anderweitig ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil drohen sollte. Auf die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.4 Betreffend die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gewährten Akteneinsicht vor Ort hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht resp. dargetan, weshalb diese nicht rechtens sein soll. Sollte der Beschwerdeführer auch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht angefochten haben (vgl. seine Anträge), würde die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügen und es wäre nicht darauf einzutreten (Art. 385 Abs. 1 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 102 Abs. 2 StPO verwiesen hat, welcher besagt, dass die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde eingesehen werden können. Lediglich anderen Behör- den sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden die Akten in der Regel zu- gestellt. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf Aktenzustellung. 3 Er kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten ver- langen (Art. 102 Abs. 3 StPO). 2.5 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft schliesslich sinngemäss in di- versen Punkten Rechtsverweigerung vor. Auf diese Rüge ist, soweit begründet, einzutreten (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat bereits im Be- schwerdeverfahren BK 17 56 eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft gerügt. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 56 vom 18. Mai 2017 E. 4 wurde hierzu einlässlich Stellung genommen. Es kann auf die diesbezüg- lichen Ausführungen verwiesen werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Verfahrensrechte in unzulässiger Weise beschnitten worden wären. Die Staatsanwaltschaft hat ihren Entscheid, die Herren C.________ und D.________ derzeit nicht einzuvernehmen, begründet. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere vor dem erstinstanzlichen Gericht, erneut deren Einvernahme zu beantragen. Dem An- trag des Beschuldigten um Akteneinsicht wurde entsprochen. Soweit der Be- schwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft stütze sich lediglich auf die Aus- führungen in der Strafanzeige, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Einleitung des Vorverfahrens in der Regel nicht anfechtbar ist (Art. 300 Abs. 2 StPO). Ein Fall von doppelter Strafverfolgung, der ausnahmsweise ein Beschwerderecht einräumen würde, liegt nicht vor (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 56 vom 18. Mai 2017 E. 3.2). Zudem sind vorliegend keine Gründe er- sichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft einseitig ermitteln sollte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2017 E. 2.3). So wurde etwa auch die ehe- malige Angestellte des Beschwerdeführers, E.________, am 12. Oktober 2017 staatsanwaltschaftlich befragt. Zudem wurden diverse Berichterstattungen von ehemaligen Patienten eingeholt. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig resp. unbegrün- det (Art. 390 Abs. 2 StPO), weshalb diese abzuweisen ist, soweit darauf einzutre- ten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwältin F.________ Bern, 20. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel i.V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5