Das Wiederherstellungsgesuch ist somit nicht nur verspätet, sondern auch inhaltlich unbegründet. Dies gilt auch in Bezug auf die verfügte Kostenauflage. Eine solche ist gestützt auf Art. 417 StPO nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.3). 4.5 Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs ist somit zu Recht erfolgt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).