In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist zudem Folgendes zu ergänzen: Die Beschwerdeführerin macht als Hinderungsgrund eine postnatale Depression mittlerer Schwere während mehrerer Monate geltend. Eine mittelschwere Depression kann nicht als Krankheitszustand bezeichnet werden, der jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 112 V 255 E. 2a). Auch aus dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom