Hierauf kann verwiesen werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin mit ihren Handlungen im Februar und März 2017 selbst aufgezeigt, dass sie offenbar doch bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, ihre Rechte wahrzunehmen. Mit ihren Eingaben ab September 2017 erfolgte das Wiederherstellungsgesuch folglich nicht innert der 30-tägigen Wiederherstellungsfrist. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist zudem Folgendes zu ergänzen: