Damit könne offen bleiben, ob die gesundheitlichen Probleme als Hindernis zu betrachten seien, welche der Beschwerdeführerin jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht hätten. Spätestens am 8. März 2017, als sich die Beschwerdeführerin erstmals bezüglich des weiteren Vorgehens telefonisch bei der Staatsanwaltschaft gemeldet habe, sei das Hindernis ohnehin weggefallen bzw. wäre es ihr auch möglich gewesen, zumindest eine Drittperson mit der Fristwahrung zu betrauen. 4.4 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. Hierauf kann verwiesen werden.