Die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Eingabe auf gesundheitliche Schwierigkeiten hinsichtlich des versäumten Einvernahmetermins hin. Sie mache jedoch nicht geltend, dass sie auch nach diesem Termin nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs zu wahren und es bestünden aufgrund der konkreten Umstände auch keine Hinweise hierauf. Damit könne offen bleiben, ob die gesundheitlichen Probleme als Hindernis zu betrachten seien, welche der Beschwerdeführerin jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht hätten.