O., N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs damit, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage gewesen sei, sich bereits am 8. und 10. März 2017 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft zu melden sowie die eingeschriebene Vorladung am 13. Februar 2017 und das Schreiben bezüglich Wiederherstellungsgesuch am 21. März 2017 am Postschalter in C.________(Ortschaft) persönlich entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Eingabe auf gesundheitliche Schwierigkeiten hinsichtlich des versäumten Einvernahmetermins hin.