4 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen hat. 4.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.