355 Abs. 2 StPO wäre somit kein Erfolg beschieden gewesen, weshalb sich eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist erübrigt. Da die Möglichkeit, eine Wiederherstellung wegen unverschuldeter Terminversäumnis zu verlangen, durch die fehlende Belehrung über den Beschwerdeweg völlig unangetastet blieb, ist der Beschwerdeführerin durch diesen Mangel auch kein Rechtsnachteil erwachsen. Offensichtlich wollte die Beschwerdeführerin einzig geltend machen, es treffe sie an der Säumnis kein Verschulden, und eine solche Eingabe ist als Wiederherstellungsgesuch zu behandeln (BK 16 165 vom 09.05.2016).