Sie hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, den Inhalt der Vorladung nicht verstanden zu haben. Wenn sie trotz diesem Kenntnisstand ohne vorgängige Mitteilung eines Verhinderungsgrundes dem Termin fernblieb, so konnte und musste aus ihrem unentschuldigten Fernbleiben geschlossen werden, dass sie bewusst und unbeeinflusst auf eine weitere Beurteilung der im Strafbefehl erhobenen Vorwürfe verzichtete. Der beschwerdeweisen Anfechtung der Folge von Art. 355 Abs. 2 StPO wäre somit kein Erfolg beschieden gewesen, weshalb sich eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist erübrigt.