Auf ihre Einsprache hin wurde die Beschwerdeführerin zu einer Vergleichsverhandlung und anschliessender Einspracheeinvernahme vorgeladen. Die Rückzugsfolge bei unentschuldigtem Fernbleiben wurde durch Fettdruck besonders hervorgehoben, und es wurde auch ausdrücklich auf die Pflicht hingewiesen, eine allfällige Verhinderung unverzüglich zu melden, zu begründen und soweit möglich zu belegen. Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, den Inhalt der Vorladung nicht verstanden zu haben.