Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden: Aufgrund der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2016 wusste die Beschwerdeführerin, dass sie mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen musste (EV S. 3). Bereits im Strafbefehl vom 5. Januar 2017 wurde auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens von einer Einvernahme hingewiesen. Auf ihre Einsprache hin wurde die Beschwerdeführerin zu einer Vergleichsverhandlung und anschliessender Einspracheeinvernahme vorgeladen.